Satzung des Vereins KunstForm Marionette e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „KunstForm Marionette“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 74653 Ingelfingen

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins im Bereich Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2) ist die Förderung der Marionette und des Marionettenspiels als Kunstform.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Die Förderung und Pflege des Marionettenspiels.

- Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Mario-
   nettenspiel

- Unterstützung bei der Durchführung von Marionettenfestivals

- Vernetzung und Förderung der daran beteiligten Theater gege-
   benenfalls filmische Dokumentation dieser Festivals

- Film- und Theaterprojekte im Kontext der Völkerverständigung

- Initiativen und Projekte zur Wahrung und Weitergabe des im-
   materiellen kulturellen Erbes im Bereich des Marionettenspiels
   an nachfolgende Generationen

- Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Verei-
   nen und Verbänden mit ähnlichem Vereinszweck.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Geschäftsordnung bestimmt in welchen Fällen und in welcher Höhe Entgelte an Vereinsmitglieder gewährt werden können.

(6) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vereins keine Anteile des Vereins­ver­mö­gens erhalten

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereins-zweck zu fördern.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern mit Stimmrecht

- Fördermitgliedern ohne Stimmrecht

- jugendlichen Mitgliedern bis 18 Jahre ohne Stimmrecht

- Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht

Voraussetzung für die Aufnahme als aktives Mitglied sind Fähig-keiten im Marionettenspiel, die dem Qualitätsanspruch des Ve-reines genügen.

Fördermitglieder können alle am Marionettenspiel interessierte, natürliche oder juristische Personen werden.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Mit-glieder auf Grund besonderer Verdienste zu Ehrenmitgliedern erklären.

Alle Mitglieder können unabhängig von ihrem Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Aus-schluss oder Tod.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins ver-stößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereins-schädigendes Verhalten, vorliegt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer-den. Im Falle eines Widerspruches erfolgt eine Abstimmung über den Ausschluss im Rahmen einer Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.

- dem/der ersten Vorsitzenden

- dem/der zweiten Vorsitzenden

- dem/der BeisitzerIn

- dem/der KassenwartIn

- dem/der SchriftführerIn

Der Vorstand kann sich aus den aktiven Mitgliedern und den Fördermitgliedern bis zu 3 Beiräte wählen.
Die aktiven und die Fördermitglieder im Beirat erhalten ein Stimmrecht im Vorstand.

Das Vorstandskollegium übernimmt arbeitsteilig die Aufgaben-bereiche für die strategische Entwicklung des Vereins, die Mit-gliedergewinnung und -pflege, die Öffentlichkeitsarbeit und die Finanzen.

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart geführt und durch diese Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversam-mlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte;

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;

5. die Buchführung;

6. die Erstellung des Jahresberichts;

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten oder zweiten Vor-sitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen.
Eine Geschäftsordnung bestimmt die Beschlussfähigkeit, Ab-stimmungen und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vor-standes.

(6) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mit-gliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeits-vergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitglieder-versammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zustän-dig.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassen-prüfer, die nicht Vorstandsmitglied oder Angestellte des Vereins sind, für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer überprü-fen am Ende eines jeden Geschäftsjahres im Vier-Augen-Prinzip die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitglie-derversammlung.

 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich abge-halten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per E-Mail, in Ausnahmefällen postalisch in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig. Als erschienen gelten auch die Mitglieder, die ihre Stimme durch Stimmrechtsübertragung gegeben haben. Die Mitgliederversammlung kann auch im Weg der elektronischen Kommunikation mittels einer geeigneten gängigen Videokonferenz-Software durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung oder in der Form einer Online-Veranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

2. die Wahl der Kassenprüfer;

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushalts-
    plans für das nächste Geschäftsjahr.

4. die Entgegennahme des/r Jahresberichts/e und die Entlastung
    des Vorstands;

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitra-
    ges;

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Geschäfts-
    ordnung und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird.

Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schrift-liche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitglieder-versammlung erteilt werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorge-legt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden.

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einla-
dung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext bei-gefügt sind.

(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Bei dessen Abwesenheit wird er von einem anderen Vorstands-mitglied vertreten.

(6) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitglie-derversammlung zugelassen werden.

 

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Versamm-lungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzube-rufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der stimmbe-rechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend.

 

§ 12 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung und solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, selbstständig vorzunehmen.

 

§ 13 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mit-gliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsda-tum, Anschrift, E-Mail-adresse, Telefonnummer). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft per EDV verar­beitet und gespeichert.

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder ausschließlich intern. Eine externe Veröffentlichung erfolgt nur nach entspre­chenden Beschlüssen der Mitgliederver-sammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröf­fentlichung widersprochen haben.

 

§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Union Internationale de la Marionnette Zentrum Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 17. Februar 2018 in der HVS Hohebuch, Waldenburg.